der Definition der maximal zulässigen Höhe für diese Kamine in der Zonenvorschrift kann auch keine Reduktion der Kaminhöhe aus ästhetischen Gründen verlangt werden. Die Oberkante der geplanten Kamine liegt auf 1'264.30 m.ü.M. und damit unterhalb der erlaubten 1‘266 m.ü.M. Zwar ist es richtig, dass gemäss Art. 26 Abs. 3 Bst. d GBR Aussenkamine bei Neubauten untersagt sind. Die zwei vorgesehen Kamine befinden sich jedoch innerhalb des Gebäudes und werden erst über dem Dach ausserhalb des Gebäudes geführt. Somit handelt es sich nicht um verbotene Aussenkamine. Kamine als solche sind gemäss Art. 27 Abs. 3 GBR ausdrücklich erlaubt.