Die Kaminlagen dürfen auf maximal 1‘266 m.ü.M. liegen, dies gemessen bis zur Oberkante der Kamine. Für den Grenzabstand gelten die Bestimmungen der Kernzone K. Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes darf das Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung in der Regel nicht eingeschränkt werden.12 Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich nicht um eine allgemeine Zonenvorschrift, sondern um eine Spezialzonenvorschrift handelt. d) Eine Heizzentrale ist auf Hochkamine angewiesen. Somit ist aufgrund der Vorschriften für die ZöN A55/I klar, dass an diesem Standort Hochkamine zulässig sind. Mit