c) Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Gebäudestellung, Proportionen, Fassaden-, Balkon- und Dachgestaltung und der Verwendung von Baumaterialien so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt (Art. 26 Abs. 1 GBR). Im Anhang 5 GBR sind die baupolizeilichen Masse für die ZöN A55/I definiert. Demnach beträgt die zulässige Gebäudehöhe für das Feuerwehrmagazin und die Heizzentrale maximal 10 m. Die Kaminlagen dürfen auf maximal 1‘266 m.ü.