b) Soweit sich die Beschwerdeführenden aus ästhetischen Gründen grundsätzlich gegen eine Heizzentrale an diesem Standort wenden, kommt diese Rüge verspätet. Diese Grundsatzfrage konnte im Verfahren zur Änderung des Baureglements vorgebracht werden, im Baubewilligungsverfahren steht sie nicht mehr zur Diskussion.