4. Orts- und Landschaftsbild a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des touristisch wichtigen Orts- und Landschaftsbilds von Schönried. An diesem erhöhten Standort am Dorfrand wären die hohen Kamine und die daraus aufsteigenden Dampffahnen von weitem deutlich sichtbar. Die Kamine und die chaletähnlichen Kubaturen der Neubauten würden als Fremdkörper wahrgenommen und sämtliche Aufmerksamkeit des Betrachters absorbieren. Dies widerspreche Art. 26 GBR. Insbesondere seien Aussenkamine bei Neubauten ausdrücklich verboten.