Sollten solche Lärmübertragungen später wider Erwarten dennoch zu Problemen führen, müssten nachträgliche Massnahmen geprüft werden. Generell ist darauf hinzuweisen, dass nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen sind: Wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist, ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt.11 11 BGer 1C_177/2011 vom 9.2.2012, E. 4.2 RA Nr. 110/2016/19 8