Soweit dieser Bericht aus dem Jahr 2002 heute überhaupt noch aktuell ist, lässt sich daraus für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin nichts schliessen. Insbesondere kann aus der Aussage im Bericht, wonach die durch die Feuerung bedingte Zusatzbelastung in unmittelbarem Umkreis der Anlage deutlich feststellbar sei und bei hohen Grundbelastungen durchaus eine Rolle spiele, nicht geschlossen werden, dass die geplante Anlage der Beschwerdegegnerin nicht bewilligungsfähig ist. Zumal in Schönried kaum von einer hohen Grundbelastung auszugehen ist.