Hinsichtlich des Lärmschutzes ist gemäss beco zu berücksichtigen, dass die Heizzentrale in einem neu zu erstellenden Gebäude installiert wird. Die Lärmemissionen der Anlageteile würden durch die Gebäudehülle gedämmt. Zudem hat das beco als Auflage die Einhaltung seiner strengen Vorsorgewerte verlangt. Damit ist keine unzulässige Lärmbelastung der Anwohner zu erwarten. Insbesondere kann der Planungswert bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden, die ebenfalls in der ES III liegen, eingehalten werden. 8 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 9 Bericht der G.________ zur Kaminhöhenbestimmung vom 14. Dezember 2011