b) Die ZöN A55/I ist der ES III zugeteilt. Die ES III gilt in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV8). Aus dieser Zuteilung zur ES III kann nicht auf übermässige Immissionen in den umliegenden Wohnzonen geschlossen werden. Soweit diese Rüge pauschal vorgebracht wird und sich grundsätzlich gegen diesen Standort wendet, kommt sie im Baubewilligungsverfahren ohnehin verspätet, sie hätte bereits im Rahmen der Änderung des Baureglements vorgebracht werden müssen.