Sowohl hinsichtlich der Ästhetik als auch mit Blick auf mögliche Immissionen handelt es sich daher nicht um ein Durchschnittsvorhaben. Unter diesen Umständen können die entsprechenden Störungen auch in einer Distanz von 150 m noch deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden. Die Beschwerdeführerin 3 ist daher zur Beschwerde befugt, weshalb auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten wird. 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung RA Nr. 110/2016/19 5