2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 8. Februar 2016 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 7. Januar 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Die Beschwerdeführerin 3 reichte am 8. Februar 2016 ebenfalls Beschwerde gegen den Gesamtentscheid ein und beantragt, die Baubewilligung sei nicht zu erteilen.