ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/19 Bern, 14. April 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 Frau C.________ Beschwerdeführerin 3 und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Saanen, Bauverwaltung, 3792 Saanen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 7. Januar 2016 (bbew 38/2015; Fernheizzentrale und Feuerwehrmagazin) RA Nr. 110/2016/19 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 27. Februar 2015 bei der Gemeinde Saanen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Fernheizzentrale und eines Feuerwehrmagazins mit Lagerräumen im Obergeschoss auf Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) A55/I. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 7. Januar 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 8. Februar 2016 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 7. Januar 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Die Beschwerdeführerin 3 reichte am 8. Februar 2016 ebenfalls Beschwerde gegen den Gesamtentscheid ein und beantragt, die Baubewilligung sei nicht zu erteilen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen verzichtete mit Schreiben vom 24. Februar 2016 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Gesuchsakten und seinen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2016 die Abweisung der beiden Beschwerden. Die Gemeinde Saanen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/19 3 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende beteiligt und sind mit ihren Einsprachen nicht durchgedrungen. Sie sind somit formell beschwert. Dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und die Beschwerdeführenden zum Verfahren zugelassen hat, genügt jedoch nicht. Sofern sie dies zu Unrecht getan hat, tritt die BVE auf die Baubeschwerde nicht ein, denn zu dieser ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligte, wer also auch materiell beschwert ist.4 Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerden betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab.5 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40-41 N. 4b, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 16, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung RA Nr. 110/2016/19 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Unter Nachbarn versteht die Verwaltungs- und Gerichtspraxis vorab die Eigentümer von Nachbargrundstücken. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann zwar nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Einsprachebefugnis des Nachbarn ist aber in der Regel zu bejahen, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Eine weitere Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich daher dort rechtfertigen, wo von einer Baute besonders starke Emissionen ausgehen. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden.6 c) Die materielle Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist unbestritten. Sie sind Stockwerkeigentümer in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. d) Die materielle Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird von der Gemeinde Saanen in Frage gestellt. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 ist gut 150 m vom Bauvorhaben entfernt. Dazwischen liegt ein freies Feld, so dass direkte Sichtverbindung besteht. Bei einem Durchschnittsvorhaben wäre die Legitimation bei einer solchen Distanz fraglich. Das Bauvorhaben beinhaltet jedoch eine Fernheizzentrale mit zwei 20 m hohen Kaminen. Sowohl hinsichtlich der Ästhetik als auch mit Blick auf mögliche Immissionen handelt es sich daher nicht um ein Durchschnittsvorhaben. Unter diesen Umständen können die entsprechenden Störungen auch in einer Distanz von 150 m noch deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden. Die Beschwerdeführerin 3 ist daher zur Beschwerde befugt, weshalb auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten wird. 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung RA Nr. 110/2016/19 5 2. Standort, Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden rügen, der gewählte Standort im bewohnten Gebiet mitten im Dorf sei für eine Fernheizzentrale ungeeignet. Es hätten mehrere andere, geeignetere Standorte zur Verfügung gestanden. Zudem stellen die Beschwerdeführenden die Zonenkonformität in Frage, ohne dies näher zu begründen. b) Die Bauparzelle liegt in der ZöN A55/I. Gemäss Anhang 5 GBR7 ist die ZöN A55/I mit der Bezeichnung "Feuerwehrmagazin, Heizzentrale Fernwärmeversorgung Schönried, Parkplatz" für folgende Zwecke bestimmt: Feuerwehrmagazin, Heizzentrale Fernwärmeversorgung Schönried, Wohn- und Lagerraum für Betriebe sowie Parkplatz. Das Bauvorhaben, das eine Fernheizzentrale und ein Feuerwehrmagazin beinhaltet, ist in dieser Zone offensichtlich zonenkonform. Die ZöN A55/I wurde denn auch eigens für das vorliegende Bauvorhaben überarbeitet. Die entsprechende Änderung des Baureglements wurde von der Gemeindeversammlung am 28. März 2014 beschlossen und vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 29. September 2014 genehmigt. Der Standort für die Fernheizzentrale wurde im Rahmen der Änderung des Baureglements mit einem Standortnachweis der Firma F.________ vom 28. März 2014 eingehend geprüft. Dieser kann im Baubewilligungsverfahren nicht mehr gerügt werden, sondern wurde mit der rechtskräftigen Änderung des Baureglements verbindlich festgelegt. Die Beschwerdeführenden haben denn auch bereits gegen die Änderung des Baureglements Einsprache erhoben. Ihre Einsprachen wurden jedoch vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) als öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen. Diese Rüge ist daher unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Immissionen a) Die Beschwerdeführenden rügen, der Umstand, dass Fernheizzentralen der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet werden müssten, lasse erhebliche Lärm-, Geruchs- und Abgasimmissionen erwarten. Dies führe zu einer unannehmbaren Wohnsituation. Die Anlage müsse die Planungswerte einhalten. Dabei würden die Emissionen stark von der Qualität der Holzschnitzel abhängen, dies werde jedoch nicht 7 Baureglement der Einwohnergemeinde Saanen vom 11. März 2011 RA Nr. 110/2016/19 6 kontrolliert. Auch unterirdische Lärmübertragungen seien nicht ausgeschlossen, dennoch seien keine Bodenuntersuchungen gemacht worden. b) Die ZöN A55/I ist der ES III zugeteilt. Die ES III gilt in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV8). Aus dieser Zuteilung zur ES III kann nicht auf übermässige Immissionen in den umliegenden Wohnzonen geschlossen werden. Soweit diese Rüge pauschal vorgebracht wird und sich grundsätzlich gegen diesen Standort wendet, kommt sie im Baubewilligungsverfahren ohnehin verspätet, sie hätte bereits im Rahmen der Änderung des Baureglements vorgebracht werden müssen. c) Soweit sich die Rüge auf das konkrete Bauvorhaben bezieht, vermögen die Beschwerdeführenden keine konkreten Grenzwerte zu nennen, die überschritten würden. Das beco hat das Bauvorhaben mit Amtsbericht vom 7. Mai 2015 hinsichtlich des Immissionsschutzes geprüft. Dabei hat es sowohl die Luftreinhaltung als auch den Lärmschutz berücksichtigt. Hinsichtlich Luftreinhaltung ist für die Nachbarschaft eine ausreichende Kaminhöhe besonders wichtig. Damit wird gewährleistet, dass die Abgasfahne aus den Kaminen ungehindert abfliessen kann. Im Rahmen der Änderung des Baureglements wurde für die Bestimmung der Kaminhöhe eigens ein Bericht erstellt.9 Im Baubewilligungsverfahren hat das beco festgestellt, dass die Kaminhöhe den Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach entspricht. Zudem verweist das beco auf die Emissionsbegrenzungen der LRV10, welche die Holzschnitzel- und die Ölfeuerungsanlage einhalten müssen. Die Einhaltung dieser Emissionsbegrenzungen müsse mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen überprüft werden. Damit ist die Einhaltung der LRV-Grenzwerte auf Dauer sichergestellt. Hinsichtlich des Lärmschutzes ist gemäss beco zu berücksichtigen, dass die Heizzentrale in einem neu zu erstellenden Gebäude installiert wird. Die Lärmemissionen der Anlageteile würden durch die Gebäudehülle gedämmt. Zudem hat das beco als Auflage die Einhaltung seiner strengen Vorsorgewerte verlangt. Damit ist keine unzulässige Lärmbelastung der Anwohner zu erwarten. Insbesondere kann der Planungswert bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden, die ebenfalls in der ES III liegen, eingehalten werden. 8 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 9 Bericht der G.________ zur Kaminhöhenbestimmung vom 14. Dezember 2011 10 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) RA Nr. 110/2016/19 7 Die BVE sieht keine Veranlassung, von diesen Einschätzungen der Fachbehörde hinsichtlich Luftreinhaltung und Lärmschutz abzuweichen. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die Vollständigkeit und Richtigkeit des Amtsberichts in Frage stellen würde. Auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf das Pilotprojekt "Lokale Immissionsbetrachtung von automatischen Holzschnitzelfeuerungen" des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vermag daran nichts zu ändern. Soweit dieser Bericht aus dem Jahr 2002 heute überhaupt noch aktuell ist, lässt sich daraus für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin nichts schliessen. Insbesondere kann aus der Aussage im Bericht, wonach die durch die Feuerung bedingte Zusatzbelastung in unmittelbarem Umkreis der Anlage deutlich feststellbar sei und bei hohen Grundbelastungen durchaus eine Rolle spiele, nicht geschlossen werden, dass die geplante Anlage der Beschwerdegegnerin nicht bewilligungsfähig ist. Zumal in Schönried kaum von einer hohen Grundbelastung auszugehen ist. Daher ist gestützt auf den Amtsbericht des beco davon auszugehen, dass das Bauvorhaben nicht zu unzulässigen Immissionen in der Nachbarschaft führen wird und insofern bewilligt werden kann. d) Soweit die Beschwerdeführenden die Qualität der Holzschnitzel ansprechen, kann auf Anhang 3 Ziff. 521 Abs. 1 LRV verwiesen werden: Demnach dürfen in Holzfeuerungen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind. Schliesslich sind keine unterirdische Lärmübertragungen zu erwarten. Die Beschwerdeführenden vermögen keine konkreten Anhaltspunkte zu nennen, die solche befürchten lassen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass auf entsprechende Bodenuntersuchungen verzichtet wurde. Sollten solche Lärmübertragungen später wider Erwarten dennoch zu Problemen führen, müssten nachträgliche Massnahmen geprüft werden. Generell ist darauf hinzuweisen, dass nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen sind: Wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist, ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt.11 11 BGer 1C_177/2011 vom 9.2.2012, E. 4.2 RA Nr. 110/2016/19 8 4. Orts- und Landschaftsbild a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des touristisch wichtigen Orts- und Landschaftsbilds von Schönried. An diesem erhöhten Standort am Dorfrand wären die hohen Kamine und die daraus aufsteigenden Dampffahnen von weitem deutlich sichtbar. Die Kamine und die chaletähnlichen Kubaturen der Neubauten würden als Fremdkörper wahrgenommen und sämtliche Aufmerksamkeit des Betrachters absorbieren. Dies widerspreche Art. 26 GBR. Insbesondere seien Aussenkamine bei Neubauten ausdrücklich verboten. b) Soweit sich die Beschwerdeführenden aus ästhetischen Gründen grundsätzlich gegen eine Heizzentrale an diesem Standort wenden, kommt diese Rüge verspätet. Diese Grundsatzfrage konnte im Verfahren zur Änderung des Baureglements vorgebracht werden, im Baubewilligungsverfahren steht sie nicht mehr zur Diskussion. c) Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Gebäudestellung, Proportionen, Fassaden-, Balkon- und Dachgestaltung und der Verwendung von Baumaterialien so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt (Art. 26 Abs. 1 GBR). Im Anhang 5 GBR sind die baupolizeilichen Masse für die ZöN A55/I definiert. Demnach beträgt die zulässige Gebäudehöhe für das Feuerwehrmagazin und die Heizzentrale maximal 10 m. Die Kaminlagen dürfen auf maximal 1‘266 m.ü.M. liegen, dies gemessen bis zur Oberkante der Kamine. Für den Grenzabstand gelten die Bestimmungen der Kernzone K. Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes darf das Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung in der Regel nicht eingeschränkt werden.12 Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich nicht um eine allgemeine Zonenvorschrift, sondern um eine Spezialzonenvorschrift handelt. d) Eine Heizzentrale ist auf Hochkamine angewiesen. Somit ist aufgrund der Vorschriften für die ZöN A55/I klar, dass an diesem Standort Hochkamine zulässig sind. Mit 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen RA Nr. 110/2016/19 9 der Definition der maximal zulässigen Höhe für diese Kamine in der Zonenvorschrift kann auch keine Reduktion der Kaminhöhe aus ästhetischen Gründen verlangt werden. Die Oberkante der geplanten Kamine liegt auf 1'264.30 m.ü.M. und damit unterhalb der erlaubten 1‘266 m.ü.M. Zwar ist es richtig, dass gemäss Art. 26 Abs. 3 Bst. d GBR Aussenkamine bei Neubauten untersagt sind. Die zwei vorgesehen Kamine befinden sich jedoch innerhalb des Gebäudes und werden erst über dem Dach ausserhalb des Gebäudes geführt. Somit handelt es sich nicht um verbotene Aussenkamine. Kamine als solche sind gemäss Art. 27 Abs. 3 GBR ausdrücklich erlaubt. Auch was die Kubaturen betrifft, kann gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes keine Reduktion verlangt werden. Diese entsprechen den Vorgaben hinsichtlich der baupolizeilichen Masse und sind im Übrigen mit Blick auf das Orts- und Landschaftsbild unproblematisch. e) Soweit die Beschwerdeführenden den chaletähnlichen Baustil der Neubauten ansprechen, ist nicht klar, inwiefern dieser das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt. Gerade dieser Baustil ist in diesem Umfeld typisch und daher ohne Weiteres bewilligungsfähig. Aus den Fotomontagen in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2016 ist denn auch erkennbar, dass sich die Neubauten problemlos in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Diese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet. Unter diesen Umständen konnte gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden auf die Einholung eines Gutachtens der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) verzichtet werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 BewD13). 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG14). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 13 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2016/19 10 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV15). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Pauschalen für die beiden Beschwerden auf je Fr. 1'800.-- festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf zwei Drittel, d.h. auf je Fr. 1’200.-- reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 2’400.--. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben demzufolge Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu tragen und sie haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Die Beschwerdeführerin 3 hat ebenfalls Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Ihr sind daher keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Somit sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die beiden Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Obersimmental-Saanen vom 7. Januar 2016 wird bestätigt. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2016/19 11 2. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf Fr. 2'400.--. Davon haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 Fr. 1'200.-- zu bezahlen und sie haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin 3 zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Frau C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Saanen, Bauverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin