Die ihr anzulastenden Verfahrenskosten von Fr. 600.00 trägt daher der Kanton. Die Beschwerdeführer 2 und 3 haben dagegen die Verfahrenskosten von Fr. 600'00 zu tragen. d) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Der Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 1. Dezember 2016 wird bestätigt.