Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführer 2 und 3 als unterliegend. Da die Beschwerdeführerin 1 nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die ihr anzulastenden Verfahrenskosten von Fr. 600.00 trägt daher der Kanton.