BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/196 15 die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel reduziert, d.h. auf je Fr. 600.00.