c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Gebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4’000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV21). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die beiden Beschwerden auf je Fr. 900.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann 20 Vorakten pag. 41. 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;