b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf den von der Beschwerdeführerin 1 beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden, da von diesem Beweismittel keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären.