f) Zusammenfassend ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. Die vom Regierungsstatthalteramt angesetzte Frist zur Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen (30. April 2017) ist zwar noch nicht abgelaufen. Die Wiederherstellungsverfügung ist jedoch erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden ist. Aufgrund des Beschwerdeverfahrens ist es daher angezeigt, die Frist neu anzusetzen.