Insbesondere kann eine zeitlich begrenzte Bewilligung auch unter diesem Titel nicht in Frage kommen, wird doch damit der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführer 2 und 3, die sich nicht gutgläubig verhalten haben, durch die Wiederherstellung entstehen. Wie sie 18 BVR 2006 S. 444 E. 6.1. 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c. RA Nr. 110/2016/196 14