Die Beschwerdeführer 2 und 3 können daher nicht als gutgläubig gelten. Auch eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist nicht erkennbar. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen 16 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b. RA Nr. 110/2016/196 13