c) Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.17 Auch wenn die Beschwerdeführer 2 und 3 bereits seit langer Zeit über eine Holzplattform an selber Stelle verfügten, hätten sie bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der kompletten Neuerstellung dieser Terrasse mit Einbau von Stahlträgern und Zementelementen nicht davon ausgehen dürfen, sie seien ohne Bewilligung zur Bauausführung berechtigt. Die Behörden haben zudem nie den Anschein erweckt, dass die neue Holzterrasse nicht bewilligungspflichtig sein könnte. Die Beschwerdeführer 2 und 3 können daher nicht als gutgläubig gelten.