Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des Bauabschlags und der Wiederherstellungsverfügung sowie die Bewilligung des Vorhabens unter Auflagen. Wieso die Wiederherstellungsverfügung im Falle der Bestätigung des Bauabschlags nicht rechtens sein soll, begründen sie in ihren Beschwerden jedoch nicht. Trotzdem sind die Voraussetzungen einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nachfolgend kurz zu prüfen. RA Nr. 110/2016/196 12