a) Neben dem Bauabschlag verfügte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. So verlangte sie den vollständigen Rückbau der ohne Bewilligung erstellten Holzterrasse (inkl. Beton-Schwellen und Stahlträgern) sowie die Wiederherstellung des natürlichen Terrains bis am 30. April 2017.