Die Beschwerdeführenden begründen nicht näher, wieso die nach Art. 48 WBG notwendige Bewilligung vorliegend hätte erteilt werden müssen. Die BVE sieht keinen Grund, von der Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen. Aufgrund der überwiegenden, entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann auch hier offen bleiben, ob der Umstand, dass die Fläche noch nicht als ZöN genutzt wird, als wichtiger Grund für eine Ausnahme herangezogen werden kann oder nicht (vgl. E. 3c). Die Wasserbaupolizeibewilligung wurde ebenfalls zu Recht verweigert. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands