So widerspreche die Terrasse der längerfristigen Entwicklung der Uferschutzplanung und den Zielen der übergeordneten Bundesgesetze. Eine Erneuerung der Anlage könne nicht als wichtiger Grund angesehen werden, auch wenn das darunter liegende Areal nicht als Badewiese geeignet sei. Zudem erschwere die Terrasse den Zugang zum Gewässer und könne bei einer Sanierung der Ufermauer zu Mehraufwendungen führen.