b) Das TBA OIK III verweigerte die Wasserbaupolizeibewilligung mit Amtsbericht vom 17. Oktober 2016, da vorliegend eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 39a Bst. b (der Zugang zum Gewässer wird behindert) und Bst. h (infolge des Vorhabens sind künftig zusätzliche Aufwendungen bei Wasserbau oder Gewässerunterhalt zu erwarten) WBV vorliege. Eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden, weil kein wichtiger Grund vorliege und überwiegende Interessen entgegenstünden. So widerspreche die Terrasse der längerfristigen Entwicklung der Uferschutzplanung und den Zielen der übergeordneten Bundesgesetze.