5. Wasserbaupolizeibewilligung a) Schliesslich bedarf das Bauvorhaben im Gewässerraum auch einer Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG. Die Bewilligung wird von der zuständigen Stelle der BVE erteilt, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt. Wann eine solche Beeinträchtigung insbesondere vorliegt, wird in Art. 39a Abs. 1 WBV15 näher ausgeführt. Eine ausnahmsweise Erteilung der Wasserbaupolizeibewilligung trotz einer solchen Beeinträchtigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 48 Abs. 4 WBG).