Die umstrittene Holzterrasse lässt sich auch nicht unter Art. 11 Abs. 4 BauG bewilligen. Angesichts des vorgehenden Bundesrechts (vgl. oben) ist diese Bestimmung restriktiv auszulegen. Bei den darin aufgezählten Anlagen handelt es sich primär um solche, die dem Zugang zum Gewässer dienen. Auch unter den aufgeführten Anlagen für den Badeund Wassersport sind daher solche Anlagen zu verstehen, die mit der Nutzung oder dem Zugang des Gewässers unmittelbar in Zusammenhang stehen. Eine privat genutzte Holzterrasse kann nicht darunter subsumiert werden. Zudem dürfen dem Vorhaben auch nach dieser Bestimmung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, was nach dem Gesagten nicht erfüllt ist.