Dazu kommt, dass – der Einschätzung der Fachbehörden folgend – einer Ausnahmebewilligung öffentliche Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums entgegenstehen, welche die privaten Interessen der Baugesuchsteller am Bauvorhaben deutlich überwiegen (vgl. auch E. 3c). Damit muss nicht näher geprüft werden, ob es sich vorliegend um ein dicht überbautes Gebiet im Sinne dieser Bestimmung handelt. Auch die Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GschV wurde zu Recht verweigert.