c) Bei der privaten Holzterrasse im Gewässerraum handelt es sich nicht um eine standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlage im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GschV. Ebenso wenig kann die Holzterrasse in der ZöN E.________ als zonenkonform bezeichnet werden (vgl. E. 3a), weshalb auch eine Ausnahme nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a GschV ausser Betracht fällt. Dazu kommt, dass – der Einschätzung der Fachbehörden folgend – einer Ausnahmebewilligung öffentliche Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums entgegenstehen, welche die privaten Interessen der Baugesuchsteller am Bauvorhaben deutlich überwiegen (vgl. auch E. 3c).