Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet, dass das Betrachtungsgebiet für das vorliegende Bauvorhaben nicht als dicht überbaut gelte. Aus dem Uferschutzplan sei ersichtlich, dass auf den ost- und westseitig an die geplante ZöN angrenzenden Parzellen Badehäuser oder Ferienhäuser stünden, die den Gewässerabstand unterschreiten. 14 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). RA Nr. 110/2016/196 10