Im Kanton Bern ist zudem Art. 11 Abs. 4 BauG zu beachten. Nach dieser Bestimmung können auf den dafür freigegebenen Gewässerflächen oder auf dem festen Ufer Hafenund Landeanlagen, Bootsanbindestellen, Trockenplätze für Boote, Schiffsbojen sowie Anlagen für den Bade- und Wassersport und die Fischerei bewilligt werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. b) Das AGR kam in seinem Amtsbericht vom 13. Oktober 2016 zum Schluss, das Bauvorhaben liege nicht in einem dicht überbauten Gebiet. Dem Vorhaben könne keine Ausnahme nach Art. 41c GschV erteilt werden.