a) Nach den unbestrittenen Ausführungen der Fachbehörden definiert die Uferschutzplanung nach SFG der Gemeinde Ligerz keinen den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung genügenden geschützten Uferbereich, weshalb sich der 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a. RA Nr. 110/2016/196 9 Gewässerraum vorliegend gestützt auf die Übergangsbestimmungen der GschV14 zur Änderung vom 4. Mai 2011 bemisst und 20 m beträgt. Die umstrittene Holzterrasse befindet sich demnach vollumfänglich innerhalb des nach Bundesrecht geschützten Gewässerraums.