Die von der Gemeinde beantragte Bewilligung unter der Auflage, die Holzterrasse bei Realisierung der öffentlichen Nutzung zurückzubauen, wäre allenfalls zulässig, wenn das SFG und die darauf basierenden Uferschutzpläne einzig die öffentliche Zugänglichkeit des Ufers bezwecken würden. Sie bezwecken aber überdies den Schutz der Uferlandschaft. Diesbezüglich kann die Auflage den gesetzeswidrigen Zustand nicht verhindern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung unter der genannten Auflage ist daher unzulässig. 4. Ausnahme für Baute im Gewässerraum