Da die Holzterrasse dem Schutzzweck des SFG widerspricht, kann eine Ausnahmebewilligung nach Art. 6 Abs. 3 SFG nicht erteilt werden. Damit muss nicht geprüft werden, ob die zweite Voraussetzung dieser Bestimmung – das Vorliegen eines wichtigen Grundes – erfüllt ist. Es kann daher etwa offen bleiben, ob der Umstand, dass die in der ZöN E.________ definierte Nutzung als öffentlicher Uferbereich/Liegewiese Badeplatz noch nicht umgesetzt wurde und erst nach Wegfall des SBB-Trassees realisiert werden soll, einen solchen wichtigen Grund für eine (befristete) Ausnahmebewilligung darstellen könnte.