c) Mit dem SFG und den gestützt darauf erlassenen Uferschutzplänen werden zwei Ziele verfolgt (Art. 1 SFG): Einerseits wird der Schutz der Uferlandschaft bezweckt, andererseits soll der öffentliche Zugang zu See- und Flussufern gewährleistet sein. Durch die Realisierung einer Holzterrasse wird der unmittelbare Uferbereich überbaut, was – den Ausführungen des AGR folgend – dem Schutz der Uferlandschaft widerspricht.