Mittels Auflage sei in der Baubewilligung festzulegen, dass die Bauten zurück gebaut werden müssen, wenn die Zone für öffentliche Nutzung geplant und realisiert werde. Auch die Beschwerdeführer 2 und 3 führen aus, das Grundstück werde nicht der öffentlichen Nutzung überführt und seit mehreren Jahrzehnten privat genutzt. Das AGR kam in seinem Amtsbericht vom 13. Oktober 2016 zum Schluss, dass keine wichtigen Gründe für eine Ausnahme nach dieser Bestimmung vorlägen. Diese Einschätzung bestätigte es mit Stellungnahme vom 26. Januar 2017.