b) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie habe bereits in ihrem Amtsbericht vom 20. Oktober 2016 dargelegt, dass gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung ihrer Meinung nach keine öffentlichen Interessen sprechen würden, weil die Realisierung der öffentlichen Anlage E.________ erst nach dem Wegfall des SBB-Trassees vorgesehen sei (ab ca. 2029). Im Moment könne die öffentliche Nutzung gar nicht realisiert werden. Aus diesem Grund erscheine ihr die Ablehnung des Ausnahmegesuchs als unverhältnismässig. Mittels Auflage sei in der Baubewilligung festzulegen, dass die Bauten zurück gebaut werden müssen, wenn die Zone für öffentliche Nutzung geplant und realisiert werde.