richten sich vorab nach der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, indem eine Ausnahmebewilligung umso eher in Frage kommt, je weniger die mit den ordentlichen Bauvorschriften verfolgten Ziele als gefährdet erscheinen. Besondere Zurückhaltung ist geboten hinsichtlich der Ausnahmen von Schutzbestimmungen (Natur, Heimat, Ortsbild- und Landschaftsschutz) sowie von Vorschriften, die den Charakter einer Ortschaft prägen.12