Für die Beurteilung des wichtigen Grundes im Sinne von Art. 6 Abs. 3 SFG kann auf die Rechtsprechung zu Art. 26 Abs 1 BauG abgestellt werden. Als wichtiger Grund für eine Ausnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 SFG kommen demnach alle wesentlichen Interessen der Bauherrschaft in Betracht, die sich auf Zweck, Umfang oder Gestaltung des Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften keine genügende Berücksichtigung finden. Sie müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen. Mit der Ausnahme sollen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden, dagegen genügt der Wunsch nach einer Ideallösung nicht.