Es ist unbestritten, dass die bereits realisierte Holzterrasse ausschliesslich privaten Zwecken dient und damit dem Zweck der ZöN E.________ und den Vorgaben von Art. 3 SFG widerspricht. Näher zu prüfen ist jedoch, ob für das Bauvorhaben eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 SFG erteilt werden kann. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, soweit der Zweck dieses Gesetzes nicht gefährdet wird.