Grund nicht unter die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG. Weiter ergeben sich aus den Akten und dem vorinstanzlichen Entscheid keine Indizien, dass der vor rund 20 Jahren erstellten und wohl bereits damals baubewilligungspflichtigen Holzterrasse eine Baubewilligung erteilt wurde. Letztlich kann dies offen bleiben, da der Abbruch und Neubau der Terrasse ohnehin den Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG sprengt. Aus dem Umstand, dass an derselben Stelle seit über 20 Jahren eine ähnliche Holzplattform vorhanden war, kann daher nichts zugunsten der Beschwerdeführer 2 und 3 abgeleitet werden. 3. Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 SFG