d) Unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG fallen alle aufgrund bisherigen Rechts bewilligten oder bewilligungsfreien, somit formell rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen. Nicht anwendbar ist Besitzstandsgarantie bei Abbruch und Wiederaufbau sowie bei neubauähnlicher Umgestaltung. 11 Die vormalige Holzterrasse wurde komplett abgebrochen und durch eine neue Konstruktion ersetzt und fällt daher bereits aus diesem 7 Vgl. Fotos, Vorakten pag. 1 f. 8 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR