Aus diesem Grund ist die Baubewilligungspflicht der neuen Holzterrasse zu bejahen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Baubewilligungspflicht zu bejahen ist, sobald mit der Realisierung der Baute im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.10 Davon ist bei der Erstellung einer Holzterrasse im geschützten Uferbereich sowie in einem Gefahrengebiet mittlerer Gefährdung auszugehen.