Sie betrifft damit den geschützten Uferbereich. Mit diesem soll der Raumbedarf des Gewässers, welcher für die Gewährleistung ihrer natürlichen Funktionen und den Schutz vor Hochwasser erforderlich ist, gesichert werden (Art. 4a Abs. 1 WBG9). Aus diesem Grund ist die Baubewilligungspflicht der neuen Holzterrasse zu bejahen.