Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Holzterrasse als kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD (ungedeckter Gartensitzplatz) gelten kann. Allerdings hält Art. 7 Abs. 2 BewD einschränkend fest, dass ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD baubewilligungspflichtig ist, wenn es den geschützten Uferbereich betrifft und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Holzterrasse befindet sich unbestrittenermassen im Perimeter eines Uferschutzplans sowie im geschützten Gewässerraum nach Art. 36a GschG8 (vgl. E. 3 und 4). Sie betrifft damit den geschützten Uferbereich.