a) Die Beschwerdeführer 2 und 3 bringen vor, die Holzterrasse habe vor der Erneuerung bereits seit 20 Jahren bestanden und deren Grösse sei nicht verändert worden. Es handle sich um einen Fahrnisbau, da die Holzterrasse nicht mit dem Erdboden verankert sei. Damit machen sie sinngemäss geltend, die neue Holzterrasse sei nicht baubewilligungspflichtig bzw. profitiere von einer Besitzstandsgarantie.