Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als Adressaten des Bauabschlags sowie der baupolizeilichen Verfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Innert der vom Rechtsamt der BVE gesetzten Nachfrist haben sie die mangelhaft unterzeichnete Beschwerde rechtsgültig unterschrieben. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ebenfalls einzutreten. 2. Baubewilligungspflicht und Besitzstandsgarantie