3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2017 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann. Das AGR hält mit Stellungnahme vom 26. Januar 2017 an seinen Ausführungen gemäss Amtsbericht vom 13. Oktober 2016 fest. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte (Grundeigentümer der betroffenen Parzelle) sowie das TBA OIK III liessen sich nicht vernehmen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen