41 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 42 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2016/192 28 Beschwerdeführer 5 Fr. 800.00 Beschwerdegegner Fr. 1'800.00 Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführerin 1 hat dem Beschwerdegegner einen Parteikostenersatz von Fr. 680.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.